Norm
GVG 1946 §1Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Bestimmungen des GVG unterliegt, ist die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgebend; später eintretende Umstände sind ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0061142Dokumentnummer
JJR_19521230_OGH0002_0030OB00803_5200000_001