RS OGH 1953/1/7 2Ob1003/52, 6Ob785/77

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Veröffentlicht am 07.01.1953
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Norm

AußStrG §126 A

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 126 AußStrG kommt es unter der Voraussetzung, daß die Titel echt und giltig sind, nicht darauf an, daß die Erbserklärung auf einen solchen Titel gestützt wird, sondern ausschließlich darauf, ob der Inhalt des Titels die Erbserklärung rechtfertigt. Ehe das Abhandlungsgericht die Parteirollen für den künftigen Erbrechtsstreit bestimmt hat, hat es daher auch zu prüfen, ob der im Zusammenhang mit der Erbserklärung behauptete Anspruch durch den geltend gemachten Titel gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1003/52
    Entscheidungstext OGH 07.01.1953 2 Ob 1003/52
  • 6 Ob 785/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 6 Ob 785/77
    Auch; RZ 1978/59 S 132 = NZ 1980,6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008031

Dokumentnummer

JJR_19530107_OGH0002_0020OB01003_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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