Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Ob ein Rechtskraftvorbehalt gemäß §§ 519 Z 3, 527 Abs 2 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen ist oder nicht entscheidet ausschließlich das über das Rechtsmittel erkennende Gericht; den Parteien ist hierauf jede Einflußnahme entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013