Norm
MG §21 Abs1Rechtssatz
Den Räumungsanspruch aufhebende Tatsachen, die erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind, können im Zuge des Kündigungsprozesses vorgebracht werden. Die Eventualmaxime für die Einwendungen gilt nur für das Vorbringen der Kündigung selbst, nicht aber für Einwendungen im Zusammenhang mit dem Räumungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044955Dokumentnummer
JJR_19530107_OGH0002_0030OB00788_5200000_001