RS OGH 1953/1/7 3Ob788/52, 6Ob33/59, 1Ob8/47

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Veröffentlicht am 07.01.1953
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Norm

MG §21 Abs1
ZPO §562 E

Rechtssatz

Den Räumungsanspruch aufhebende Tatsachen, die erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind, können im Zuge des Kündigungsprozesses vorgebracht werden. Die Eventualmaxime für die Einwendungen gilt nur für das Vorbringen der Kündigung selbst, nicht aber für Einwendungen im Zusammenhang mit dem Räumungsbegehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044955

Dokumentnummer

JJR_19530107_OGH0002_0030OB00788_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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