Norm
StPO §276aRechtssatz
Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte