Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Die Lösung eines Dienstverhältnisses kann auch stillschweigend, zB dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer seine Arbeit in der erkennbaren Absicht, ihr dauernd fernzubleiben, verlässt, indem er seinen Arbeitsgenossen mitteilt, dass er austrete. Ebenso liegt eine Auflösung vor, wenn ein Dienstnehmer die Auszahlung der Abfertigung verlangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Interpretation, Auslegung, schlüssig, konkludent, Erklärung, Niederlegung, Arbeitsniederlegung, Adressat, Empfänger, ErkrankungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028631Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014