Abweichend; Beisatz: Das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (
§ 68 Abs 2 StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch ? wie im gegebenen Fall ? erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung, lässt sich angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen: Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (§ 43 Abs 2 erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (
§ 514 StPO idF BGBl I 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des ? weiterhin ? auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes auf der Hand. Demnach ist zufolge § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war, ohne dass nach dieser Bestimmung ? im Unterschied zu
§ 68 Abs 2 StPO aF ? entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte. (T6)