RS OGH 1953/1/12 5Os718/52, 10Os32/75, 10Os124/78, 9Os43/81, 11Os41/84, 13Os88/87, 14Os120/88, 12Os7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1953
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Norm

StPO §43 Abs1 Z3 B
StPO §67 A
StPO §68 Abs2

Rechtssatz

Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 718/52
    Entscheidungstext OGH 12.01.1953 5 Os 718/52
    Veröff: EvBl 1953/240 S 307 = SSt XXIV/5
  • 10 Os 32/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 10 Os 32/75
    Beisatz: Haftprüfungsverfahren (T1)
  • 10 Os 124/78
    Entscheidungstext OGH 06.09.1978 10 Os 124/78
    Beis wie T1; Veröff: ZfRV 1978,312
  • 9 Os 43/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 9 Os 43/81
  • 11 Os 41/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1984 11 Os 41/84
    Beis wie T1
  • 13 Os 88/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 13 Os 88/87
    Vgl auch
  • 14 Os 120/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 120/88
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 12 Os 76/89
    Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 76/89
    Beisatz: Damit auch kein "parteiisches" Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK; dem Urteil des EGMR Nr 8/195/94/142 vom 27.11.1987 (= ÖJZ 1988,345) lag ein völlig anders gearteter Sachverhalt zugrunde. (T2) Beis wie T1
  • 12 Os 53/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 53/91
    Beisatz: Die Verdachtsprüfung im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung ist auch dann, wenn die Beweislage jener der Hauptverhandlung entspricht, nicht mit einer (Vorentscheidung) Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen. Damit kann aber auch unter Heranziehung der Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs 2 StPO nicht (auch) auf die Tätigkeit eines Richters als Mitglied des Haftprüfungssenates (der Ratskammer) ausgedehnt werden. Die bisherige Judikatur ist sohin auch insoweit verfassungskonform. (T3) Veröff: EvBl 1992/33 S 133
  • 13 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit. (T4)
  • 15 Os 65/01
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 15 Os 65/01
  • 11 Os 125/06a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 125/06a
  • 14 Os 54/09m
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 14 Os 54/09m
    Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis auf die - zu Beginn der Hauptverhandlung gerügte - Mitwirkung des Vorsitzenden des Geschworenengerichts an einer Entscheidung des Dreirichtersenats (§§ 31 Abs 5, 516 Abs 2 zweiter Satz StPO), mit dem vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) gemäß § 113 StPO aF erhobene Beschwerden des Angeklagten abgewiesen worden waren, wird kein Umstand aufgezeigt, der per se oder in Verbindung mit der Verlegung der Hauptverhandlung geeignet ist, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T5)
  • 13 Os 154/09k
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 154/09k
    Abweichend; Beisatz: Das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (§ 68 Abs 2 StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch ? wie im gegebenen Fall ? erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung, lässt sich angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen: Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (§ 43 Abs 2 erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (§ 514 StPO idF BGBl I 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des ? weiterhin ? auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes auf der Hand. Demnach ist zufolge § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war, ohne dass nach dieser Bestimmung ? im Unterschied zu § 68 Abs 2 StPO aF ? entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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