Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Hat der Dienstnehmer es unterlassen, gegen die Kündigung eines seiner Behauptung nach definitiven Dienstverhältnisses Widerspruch zu erheben, die ihm gewährte Abfertigung widerspruchslos angenommen und auch nicht erklärt, daß er das Dienstverhältnis nicht als gelöst ansehe, so kann er auch dann, wenn er vom Dienstgeber vom Tage nach Auflösung dieses Dienstverhältnisses an als provisorische Hilfskraft beschäftigt wurde, aus dem ersten Dienstverhältnis Ansprüche nicht ableiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037690Dokumentnummer
JJR_19530113_OGH0002_0040OB00133_5200000_001