RS OGH 1953/1/13 4Ob133/52

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Veröffentlicht am 13.01.1953
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1158

Rechtssatz

Hat der Dienstnehmer es unterlassen, gegen die Kündigung eines seiner Behauptung nach definitiven Dienstverhältnisses Widerspruch zu erheben, die ihm gewährte Abfertigung widerspruchslos angenommen und auch nicht erklärt, daß er das Dienstverhältnis nicht als gelöst ansehe, so kann er auch dann, wenn er vom Dienstgeber vom Tage nach Auflösung dieses Dienstverhältnisses an als provisorische Hilfskraft beschäftigt wurde, aus dem ersten Dienstverhältnis Ansprüche nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/52
    Entscheidungstext OGH 13.01.1953 4 Ob 133/52
    Veröff: VersR 1953,213 = SozSi 1953,209

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037690

Dokumentnummer

JJR_19530113_OGH0002_0040OB00133_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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