Norm
AngG §27 DRechtssatz
Wenngleich die Angestellteneigenschaft des öffentlichen Verwalters während der Zeit der öffentlichen Verwaltung ruht, ist er - auch wenn gegen den Dienstgeber ein Rückstellungsverfahren anhängig ist - der Treuepflicht nicht enthoben. Eine erhebliche Ehrverletzung und Untreue gegenüber dem Dienstgeber rechtfertigt daher seine Entlassung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Ruhen, Ende, Beendigung, Lösung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029193Dokumentnummer
JJR_19530113_OGH0002_0040OB00178_5200000_001