Norm
ZPO §482 Abs2 B2Rechtssatz
Da die Nichtigkeit des Übergabsvertrages von der Klägerin aus einem angeblichen Willensmangel abgeleitet worden ist, und ihr die Klage begründendes Vorbringen nur diesen Mangel umfaßt hat, bleibt sie auch im Berufungsverfahren an dieses Vorbringen gebunden und darf nicht einen anderen Mangel geltend machen (Nichteinhaltung der Form des Notariatsaktes unter dem Gesichtspunkt einer Schenkung auf den Todesfall), mag er auch ebenfalls die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge haben, denn damit wird eine neue Tatsachenbehauptung aufgestellt und ein neuer Klagegrund ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042058Dokumentnummer
JJR_19530114_OGH0002_0020OB00021_5300000_001