Norm
JN §104Rechtssatz
Wenn eine Schweizer Firma ihren heimatlichen Vorschriften entsprechend als ausschließlichen Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand vereinbart, so muß angenommen werden, daß sie damit auch Feststellungsklagen einschließend wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039193Dokumentnummer
JJR_19530114_OGH0002_0030OB00005_5300000_001