RS OGH 1953/1/14 3Ob5/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1953
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Norm

JN §104
ZPO §228 H2

Rechtssatz

Wenn eine Schweizer Firma ihren heimatlichen Vorschriften entsprechend als ausschließlichen Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand vereinbart, so muß angenommen werden, daß sie damit auch Feststellungsklagen einschließend wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039193

Dokumentnummer

JJR_19530114_OGH0002_0030OB00005_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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