Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Das Bestehen auf der Aufrechterhaltung des Ehebandes kann auch dann als sittlich nicht gerechtfertigt bezeichnet werden, wenn die Ehe unter besonderen, eine verständige Überlegung beeiträchtigenden Umständen abgeschlossen wurde und keinen erheblichen persönlichen Einsatz des widersprechenden Ehepartners erforderte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056957Dokumentnummer
JJR_19530114_OGH0002_0010OB01049_5200000_001