RS OGH 1953/1/20 4Ob3/53, 4Ob32/54, 4Ob98/55, 4Ob93/56, 4Ob180/57, 4Ob99/61, 4Ob29/73, 9ObA53/95

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Veröffentlicht am 20.01.1953
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Norm

AngG §27 E1c

Rechtssatz

Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/53
    Entscheidungstext OGH 20.01.1953 4 Ob 3/53
    Veröff: Arb 5606 = SozM IA/d,15
  • 4 Ob 32/54
    Entscheidungstext OGH 18.05.1954 4 Ob 32/54
  • 4 Ob 98/55
    Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 98/55
    nur: Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. (T1)
  • 4 Ob 93/56
    Entscheidungstext OGH 02.10.1956 4 Ob 93/56
    Gegenteilig; nur T1; Veröff: Arb 6511
  • 4 Ob 180/57
    Entscheidungstext OGH 25.02.1958 4 Ob 180/57
    Gegenteilig; nur T1; Veröff: SozM IA/d,302 = Arb 6840
  • 4 Ob 99/61
    Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 99/61
    Gegenteilig; nur T1
  • 4 Ob 29/73
    Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 29/73
    Gegenteilig; nur T1; Veröff: Arb 9091
  • 9 ObA 53/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 53/95
    Gegenteilig; Beisatz: Der Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG, dritter Fall schließt grundsätzlich auch ein außerdienstliches Verhalten mit ein. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Vertrauensunwürdigkeit, Privatsphäre, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Verdacht, Straftat, strafbare Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029360

Dokumentnummer

JJR_19530120_OGH0002_0040OB00003_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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