TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B7-524/96

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Zuspruch von Kosten für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Mindestkörperschaftsteuer Im E v 24.01.97, G388/96 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung des KStG 1988 zum einen nicht mehr anzuwenden ist und zum anderen ihre normative Kraft hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Hinsichtlich dieser Bescheide heißt es im Spruch: "Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist." (Der Spruch des Erkenntnisses ist im BGBl. I 18/1997 kundgemacht.) Angesichts dessen ist der Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) zuständig, über Anträge abzusprechen, die die vom Spruch der genannten Entscheidung umfaßten Bescheide betreffen.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 31. Dezember 1998 eingelangten Schriftsatz begehrt die antragstellende Gesellschaft den Zuspruch von Kosten im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen, die Vorauszahlung von Mindestkörperschaftsteuer vorschreibenden Bescheid.

Mit Erkenntnis VfSlg. 14723/1997 hat der Verfassungsgerichtshof die den Bescheid tragende Bestimmung des §24 Abs4 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben und - gestützt auf die Ermächtigung des Art140 Abs7 B-VG - ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung zum einen nicht mehr anzuwenden ist und zum anderen ihre normative Kraft hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Hinsichtlich dieser Bescheide heißt es im Spruch:

"Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist."

(Der Spruch des Erkenntnisses ist im BGBl. I 18/1997 kundgemacht.)

Angesichts dessen ist der Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) zuständig, über Anträge abzusprechen, die die vom Spruch der genannten Entscheidung umfaßten Bescheide betreffen, weshalb der Antrag auf Kostenzuspruch zurückzuweisen war.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B7524.1996

Dokumentnummer

JFT_10009777_96B70524_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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