RS OGH 1953/1/21 2Ob1004/52, 2Ob595/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

AußStrG §16 BIII2e
FGG §132 ff
HGB §14

Rechtssatz

(Erbengemeinschaft von drei Erben hat die Eintragung dieser Erbengemeinschaft in das Handelsregister anzumelden. Ein Erbe meldet nur die gemeinsame Vertretung durch alle drei an, die beiden anderen die gemeinsame Vertretungsbefugnis durch je zwei Erben. Über alle drei wird eine Ordnungsstrafe verhängt). Die Art und Weise, wie in einem solchen Fall gegen die säumigen Erben des Firmeninhabers vorzugehen ist, ist weder im HGB, noch in der Handelsregisterverfügung, noch auch im 7.Abschnitt des FGG oder in den §§ 1 bis 19 AußStrG geregelt. Wenn daher die anmeldungspflichtige Erbengemeinschaft vom Gericht als eine Einheit behandelt und es der Initiative der Beteiligten überlassen wird, allenfalls im Prozeßwege die notwendige Einigung zu einer brauchbaren Anmeldung zum Handelsregister zu erzwingen, liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1004/52
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 2 Ob 1004/52
    Veröff: NZ 1954,31
  • 2 Ob 595/54
    Entscheidungstext OGH 22.09.1954 2 Ob 595/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0087325

Dokumentnummer

JJR_19530121_OGH0002_0020OB01004_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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