Norm
HGB §109Rechtssatz
Bei einer Gewinngarantie an einen Gesellschafter können die anderen Gesellschafter nur in Anspruch genommen werden, wenn sie sich persönlich verpflichtet haben; ansonsten richtet sich der Anspruch nur gegen die Gesellschaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gesellschaftsvermögen zur Zahlung des vereinbarten Gewinns hinreicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialanspruch, SozialverbindlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0061656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010