RS OGH 1953/1/21 3Ob816/52, 2Ob862/54, 7Ob524/86, 8Ob516/86, 4Ob520/88, 9Ob66/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

EheG §49 D
EheG §56

Rechtssatz

In dem Umstand, dass der verletzte Ehegatte nicht sofort zur Scheidung geschritten ist, sondern trotz der Streitsucht und Unwirtschaftlichkeit des Beklagten noch längere Zeit an der Ehe festgehalten hat, kann eine Verzeihung nicht erblickt werden. Ob über das bloße duldende Ertragen der Verfehlungen des anderen Teiles hinaus ein wirkliches Verzeihen vorliegt, ist eine questio facti.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 816/52
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 3 Ob 816/52
  • 2 Ob 862/54
    Entscheidungstext OGH 25.11.1954 2 Ob 862/54
  • 7 Ob 524/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 524/86
    Auch; nur: In dem Umstand, dass der verletzte Ehegatte nicht sofort zur Scheidung geschritten ist, sondern noch längere Zeit an der Ehe festgehalten hat, kann eine Verzeihung nicht erblickt werden. (T1)
  • 8 Ob 516/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 516/86
    nur T1
  • 4 Ob 520/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 520/88
    nur T1
  • 9 Ob 66/10m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 66/10m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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