Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). Wenn der Beklagte selbst aus einer richtigen Tatsache eine unrichtige Schlußfolgerung zieht, so fällt die unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen nicht unter § 1330 ABGB. Umso weniger aber ist er für Schlußfolgerungen verantwortlich, welche ein Dritter aus den mitgeteilten wahren Tatsachen ziehen kann oder wirklich zieht. Er haftet nur für die Richtigkeit und Wahrheit der Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031833Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008