TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2000/09/0100

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. April 2000, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/1952042/2000, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 13. März 2000 beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen K. A. als Markthelfer in ihrem Betrieb.

Nach Durchführung von Erhebungen wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2000 gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG mit der Begründung ab, der Ausländer erfülle keine der in § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG genannten Voraussetzungen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei lediglich Folgendes aus:

"Am 23.03.00 haben wir die Absage auf den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Hr. K A, Staatsangehörigkeit Türkei, erhalten.

Hr. K A ist ein sehr anständiger, disziplinierter, verantwortungsbewußter Arbeiter. Außerdem seine Frau arbeitet bei der Post. Sie hat Arbeitsbewilligung und unbefristete Visum.

Wir sind bereit ihn auf dauere Zeit versorgen.

Wir bitten Sie aus diesem Grund den Antrag zu Hr. K A Gunsten durchsehen.

Danke im voraus!..(Firmenstampiglie, gez. Fa. A)".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG in Verbindung mit den Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 439/1999 zu § 13a Z.3 AuslBG, und BGBl. Nr. 256/1997, keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, nach der zuletzt Anfang April 2000 veröffentlichten Statistik seien auf die (für das Bundesland Wien für das Jahr 2000 mit 76.000 festgesetzte) Höchstzahl 82.156 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen. Die Landeshöchstzahl sei somit um 6.156 ausländische Arbeitskräfte überschritten. Der beantragte Ausländer habe bis 11. März 1994 über einen Aufenthaltstitel für einen privaten Aufenthalt verfügt. Für die Zeit vom 8. April 1995 bis 4. Mai 1999 sei keine polizeiliche Meldung in Österreich vorgelegen. Nach der Unterbrechung des Aufenthaltes und nach der letzten Begründung eines Wohnsitzes in Österreich verfüge er auf Grund eines neuerlichen Antrages vom 11. März 1999 ab dem 29. April 1999 über eine Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung. Eine Niederlassung könne erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG sei weder festgestellt noch in der Berufung behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG gestützt. Nach dieser Bestimmung in ihrer Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, darf eine Beschäftigungsbewilligung über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) nur erteilt werden, wenn der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird.

Zu dem bevorzugt zu behandelnden Personenkreis nach § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG gehören ...

3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfasst sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebenso lang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

9. Asylwerber gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76.

Insoweit erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, der beantragte Ausländer halte sich seit dem 19. Juni 1992 ununterbrochen in Österreich auf und erfülle somit die zeitlichen Voraussetzungen des bevorzugt zu behandelnden Personenkreises, erweist sich dies - auch in Hinblick auf das oben wörtlich wiedergegebene Berufungsvorbringen - als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1996, 94/09/0260), auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist.

Geht man aber von den im Verwaltungsverfahren erhobenen Behauptungen und den von den Behörden getroffenen Feststellungen aus, ist der belangten Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen hat die belangte Behörde schon in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, dass über einen Antrag nach Art. 7 ARB bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschieden worden war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090100.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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