Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Soweit der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten mit sechzig Prozent außer Streit gestellt wurde, beinhaltet die Außerstreitstellung ein beiderseitiges Tatsachengeständnis. Der Widerruf eines solchen Tatsachengeständnisses steht frei und ist als Wissenserklärung vom Gericht frei zu würdigen. Überzeugt sich das Gericht von der Unrichtigkeit des gerichtlichen Geständnisses, so verliert es seine bindende Wirkung, auch wenn der Widerrufende schon ursprünglich das Geständnis in Kenntnis seiner Unrichtigkeit abgegeben haben sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2011