RS OGH 1953/1/21 2Ob713/52, 2Ob89/11v

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Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

ABGB §1304 A
ZPO §266

Rechtssatz

Soweit der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten mit sechzig Prozent außer Streit gestellt wurde, beinhaltet die Außerstreitstellung ein beiderseitiges Tatsachengeständnis. Der Widerruf eines solchen Tatsachengeständnisses steht frei und ist als Wissenserklärung vom Gericht frei zu würdigen. Überzeugt sich das Gericht von der Unrichtigkeit des gerichtlichen Geständnisses, so verliert es seine bindende Wirkung, auch wenn der Widerrufende schon ursprünglich das Geständnis in Kenntnis seiner Unrichtigkeit abgegeben haben sollte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 713/52
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 2 Ob 713/52
  • 2 Ob 89/11v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 89/11v

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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