Norm
ABGB §879 CIIdRechtssatz
Der Bevollmächtigte (Komissionär), der eine Sache zum Verkauf erhalten hat und die Sache weiterverkauft, ist auch dann verpflichtet, das ihm gesetzte Limit abzuliefern, wenn dieses überhöht ist, und ein Verkauf zu den überhöhten Preisen verboten oder gar strafbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038701Dokumentnummer
JJR_19530128_OGH0002_0030OB00807_5200000_001