Norm
EheG §50Rechtssatz
Wenn mit einer baldigen Beseitigung der Geistesstörung zu rechnen ist, oder diese Störung tatsächlich und endgültig weggefallen ist, und der gesundete Gatte sich seither nichts zu Schulden kommen ließ, kann von vornherein eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056604Dokumentnummer
JJR_19530128_OGH0002_0010OB00030_5300000_001