Norm
AußStrG §9 C2Rechtssatz
Die ehemaligen Mitglieder eines aufgelösten Vereines haben kein Rechtsschutzinteresse daran, daß für ihre ehemaligen Mitglieder unbekannten Aufenthaltes sowie für ihnen unbekannte ehemalige Mitglieder im Interesse dieser Mitglieder (zwecks Wahrung von deren Interessen bei der Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens) gemäß § 276 ABGB ein Kurator bestellt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006191Dokumentnummer
JJR_19530128_OGH0002_0020OB00908_5200000_001