TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/23 98/13/0189

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lita;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. August 1998, Zl. EST/055-17/08/98, betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 14. bzw. 22. Oktober 1997 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Dienstnehmer der Wirtschaftskammer Österreich und als solcher über längere Zeiträume im Ausland als Handelsdelegierter tätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 299 Abs. 2 BAO auf. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 1995 und 1996 seien die beantragten Ausgaben für eine kollektive Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer - als Ersatz für den Entfall der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung bei Auslandsbediensteten (u.a. Handelsdelegierten) der Wirtschaftskammer Österreich - jeweils in Höhe von 47.360 S bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nunmehr im Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039, dem ein dem streitgegenständlichen gleichartiger Sachverhalt zugrunde gelegen sei, ausgesprochen, dass derartige Versicherungsbeiträge rechtlich nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, sondern als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. zu qualifizieren seien. Die Berücksichtigung der geltend gemachten Ausgaben für die kollektive Krankenversicherung als Werbungskosten sei daher nicht mit der Rechtslage im Einklang. Der Vorrang des Prinzips der Rechtmäßigkeit vor dem Prinzip der Rechtssicherheit rechtfertige unter Ermessensgesichtspunkten die Aufhebung der mit Rechtswidrigkeit belasteten Einkommensteuerbescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Aufhebungsbescheid eingebrachte Beschwerde erwogen:

Beiträge zu Personenversicherungen sind insofern Werbungskosten, als sie in § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 genannt sind (im Wesentlichen gesetzliche Pflichtversicherung). Dass die gegenständlichen Versicherungsprämien nicht diesem Tatbestand unterzuordnen sind, steht im Beschwerdefall außer Streit. Ansonsten sind Prämien zu Personenversicherungen grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 5.2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, Stichwort "Versicherungen", sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, 91/14/0043, vom 17. Jänner 1995, 94/14/0069, und vom 30. April 1996, 95/14/0155). In dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch einen "Zwang" zum Abschluss einer Versicherung, wenn der Versicherte (bei Fehlen einer Pflichtversicherung) befürchte, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können, für einen Werbungskostenabzug als nicht ausreichend bezeichnet.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie habe die "im gegenständlichen Verfahren" vorgelegten Unterlagen nicht entsprechend gewürdigt und sei deshalb von einer identen Beurteilung wie im - ebenfalls einen im Ausland tätigen Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer betreffenden - Erkenntnis vom 27. Mai 1998 ausgegangen. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer in den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996 (ein Berufungsverfahren fand entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht statt) zum Antrag auf Abzug der zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer geltend gemacht hat, diese Versicherung sei notwendig, weil er von der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich habe abgemeldet werden müssen. In dazu vorgelegten Bestätigungen der Wirtschaftskammer vom 6. März 1996 bzw. 24. Februar 1997 ist davon die Rede, wegen der notwendigen Abmeldung von der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich habe sich für den Dienstnehmer die Verpflichtung ergeben, der von der Wirtschaftskammer für diesen Personenkreis bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer abgeschlossenen Kollektivkrankenversicherung beizutreten. Damit war aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keineswegs gesagt, dass es die Wirtschaftskammer den betroffenen Mitarbeitern vor der Dienstzuteilung im Ausland "zur Bedingung" gemacht hätte, dass diese der in Rede stehenden Kollektivkrankenversicherung beitreten. Worin eine solche im Interesse der Wirtschaftskammer gelegene Bedingung begründet wäre, ist außerdem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt. Da nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt dafür bestand, die strittigen Versicherungszahlungen als Folge einer typischen Berufsgefahr, vergleichbar einem Artisten (Sportler), der ein Auslandsengagement nur bei Abschluss einer (privaten) Unfallversicherung erhält (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1978, 1951/76, und vom 21. Dezember 1989, 89/14/0103), zu werten, durfte die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039, von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der im Aufsichtsweg behobenen Einkommensteuerbescheide ausgehen (vgl. dazu im Übrigen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/13/0183). Die dazu erforderliche Ermessensübung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinreichend begründet und wird in der Beschwerde auch nicht bekämpft.

Die Beschwerde war somit nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130189.X00

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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