Norm
ZPO §332 Abs2Rechtssatz
Der Beschluß, mit welchem einer Partei zum Zweck der Durchführung eines Sachverständigenbeweises bei sonstiger Abstandnahme von diesem Beweismittel ein Vorschuß auferlegt wird, unterliegt nicht der Anfechtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040571Dokumentnummer
JJR_19530204_OGH0002_0020OB00973_5200000_001