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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0196 2001/04/0197Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden des F in N, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1.) vom 26. September 2000, Zl. Ge-442593/3-2000-Bi/Sta (mitbeteiligte Partei: S AG in S, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 7),
2.) vom 17. Oktober 2000, Zl. Ge-442597/2-2000-Bi/Sta (mitbeteiligte Partei: R Ges.m.b.H. in V), und 3.) vom 17. Oktober 2000, Zl. Ge-442594/2-2000-Bi/Sta (mitbeteiligte Partei: B Gesellschaft m.b.H. in W), jeweils betreffend Feststellung gemäß § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.089,68 zusammen daher EUR 3.269,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, oben genannten Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen von der Bezirkshauptmannschaft Perg unter Vorschreibung von Auflagen erteilte gewerbebehördliche Genehmigungen gemäß § 77 GewO 1994 abgewiesen und jeweils - in Abänderung des Spruches - gemäß § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 festgestellt, dass die Betriebsanlagen nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegen und dass sie ihren Standort in einem Gebiet haben, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der jeweiligen Anlage zulässig ist. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, der jeweilige Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen beantragt wird, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über diese Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Er hat weiters aus Anlass dieser Beschwerden mit hg. Beschluss vom 22. Februar 2001, Zlen. A 2001/04/0041, 0042, 0043, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, in § 359b GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, den vorletzten Satz des Abs. 1 ("Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung") und den gesamten Abs. 4 als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, G 98/01 u.a., wurde § 359b Abs. 4 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die angefochtenen Bescheide beruhen (insbesondere) auf jener gesetzlichen Vorschrift, die der Verfassungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegenden Beschwerdesachen bilden Anlassfälle im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist in den Beschwerdefällen somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund sind die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040195.X00Im RIS seit
07.05.2002