Norm
JN §49 Abs2 Z2aRechtssatz
Die Zuständigkeit einer Klage der Ehegattin gegen den Ehemann wegen Schadenersatz infolge Vereitelung ihres Unterhaltsanspruches richtet sich nach dem eingeklagten Betrag und fällt nicht unter die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs 2 Z 2 a JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046478Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0010OB00117_5300000_003