Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Wenn die aus Ungarn stammende Ehefrau mit den Kindern dorthin zurückgekehrt ist, hat sie sich damit für ihre Heimat entschieden und die Ehe aufgegeben. Die Verletzung der Folgepflicht muß auch unter diesen besonderen Umständen als schwere Eheverfehlung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056262Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0020OB00115_5300000_001