RS OGH 1953/2/11 2Ob867/52, 1Ob583/79, 7Ob153/04g

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

AnfO §13
KO §29 Z1

Rechtssatz

Die Anfechtungsklage muss den Gegenstand, in den die Forderung des Klägers vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. Nach der AnfO kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 867/52
    Entscheidungstext OGH 11.02.1953 2 Ob 867/52
    Veröff: SZ 26/33
  • 1 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 583/79
    nur: Nach der Anfechtungsordnung kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht. (T1) Beisatz: Hier: § 29 Z 1 KO. (T2)
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    nur: Die Anfechtungsklage muss den Gegenstand, in den die Forderung des Klägers vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050378

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0020OB00867_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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