RS OGH 1953/2/11 2Ob84/53

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

EO §3 Abs2 II
EO §7 Abs1
EO §34

Rechtssatz

Es fehlt an dem auch für das Exekutionsverfahren begriffsnotwendigen Zweiparteienverhältnis, wenn die Exekution gegen "Karl R. bzw dessen Nachlaß" beantragt und bewilligt wurde, obwohl Karl R. bereits verstorben und auch sein Nachlaß längst eingeantwortet war. Das Verfahren wurde daher gegen eine nicht existente Rechtspersönlichkeit eingeleitet und ist aus diesem Grunde nichtig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/53
    Entscheidungstext OGH 11.02.1953 2 Ob 84/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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