Norm
EO §3 Abs2 IIRechtssatz
Es fehlt an dem auch für das Exekutionsverfahren begriffsnotwendigen Zweiparteienverhältnis, wenn die Exekution gegen "Karl R. bzw dessen Nachlaß" beantragt und bewilligt wurde, obwohl Karl R. bereits verstorben und auch sein Nachlaß längst eingeantwortet war. Das Verfahren wurde daher gegen eine nicht existente Rechtspersönlichkeit eingeleitet und ist aus diesem Grunde nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011