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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde
1. des HW und 2. der W, beide in A, beide vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. November 2000, Zl. Wa-104525/1-2000-Di/Ne, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Touristenverein "Naturfreunde" Österreich, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Kaisergasse 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Juli 1993 wandte sich der Erstbeschwerdeführer an die Wasserrechtsbehörde und brachte vor, er habe das Grundstück 3212 (Parzelle 2147) KG A. erworben, in dessen unmittelbarer Nähe, direkt angrenzend, sich ein Naturteich im Eigentum der mitbeteiligten Partei befinde. In den letzten Jahren sei der Teich aufgestaut worden, wodurch eine Beeinträchtigung seines Grundstückes und der dort vorgenommenen Neuanpflanzung gegeben sei.
Aus einem Bericht der Gewässeraufsicht des Gewässerbezirks Gmunden vom 13. August 1993 geht hervor, dass der gegenständliche Naturteich eine Fläche von etwa 2.600 m2 mit einer maximalen Länge von ca. 100 und einer maximalen Breite von ca. 37 m aufweise. Das Teichwasser sei früher zur Befüllung eines vor ca. 18 Jahren entfernten Schwimmbeckens verwendet worden. Die Entnahmeleitung sei noch vorhanden und führe zu einem kleinen Betonschacht, von wo das Teichwasser über ein PE-Rohr mit einem Durchmesser von ca. 50 mm abgeleitet werde und ca. 100 m in nordöstlicher Richtung an einem Waldhang auslaufe. Die abgeleitete Wassermenge habe am Tag des Lokalaugenscheins ca. 0,5 l/sec betragen. Der Naturteich besitze kein Zulaufgerinne sondern werde durch das anfallende Oberflächenwasser bzw. Hangwasser gespeist. Der vorhandene Ablauf diene zur Ableitung des Teichwassers und somit zur Absenkung bzw. zum Ausgleich des Wasserspiegels. Bei Nichtvorhandensein dieser Ableitung würde sich eine höhere natürliche Wasserspiegellage einstellen. Eine Vergrößerung der Ableitungswassermenge würde sich aus wasserbautechnischer Sicht wegen der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die derzeit großteils natürlichen Gegebenheiten als nicht zweckmäßig erweisen. Nach Rücksprache mit dem Voreigentümer sei bekannt geworden, dass die südwestliche Wasseranschlagslinie des Naturteiches auch vor dem Grundstückserwerb des Erstbeschwerdeführers schon auf dessen Parzelle 2147 gereicht habe.
Am 4. November 1993 vereinbarten die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei, dass ein vorhandenes Betonrohr zur Regulierung der Wasseranschlagsfläche bei Bedarf jeweils geöffnet werden sollte, um den Wasserspiegel konstant zu halten.
In weiterer Folge wurde dieses Rohr allerdings fest einbetoniert, sodass es zur Regulierung der Wasserspiegellage nicht mehr verwendet werden konnte.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1995 brachten die Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis, wegen dieser Einmauerung und der daraus resultierenden fehlenden Regulierungsmöglichkeit bestünde eine höhere natürliche Wasserspiegellage als seinerzeit vorhanden.
Nach weiteren Erhebungen fand am 30. April 1996 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, wobei der wasserbautechnische Amtssachverständige feststellte, der vorhandene Ableitungsschacht beinhalte ein Ableitungsrohr mit Durchmesser von ca. 10 cm in einen namenlosen Graben. Zusätzlich zu diesem bestehenden Schacht bzw. zum bestehenden Ableitungsrohr sei innerhalb des Schachtes ein Eisenrohr mit Durchmesser 5 cm angebracht, welches einbetoniert worden sei. Der Wasserspiegel des Teiches werde somit lediglich durch dieses Eisenrohr geregelt. Auf Grund des geringen Durchmessers bestehe daher derzeit eine Verklausungs- bzw. Versandungsgefahr. Weiters habe festgestellt werden können, dass auf Grund dieses einbetonierten Eisenrohres, welches ca. 30 cm lang sei, der Wasserstand des Biotops mindestens um diese 30 cm erhöht worden sei.
Die Beschwerdeführer brachten anlässlich dieser Verhandlung vor, die mitbeteiligte Partei betreibe auf ihrem Grundstück eine bewilligungspflichtige wasserrechtliche Anlage (Ableitungsanlage) ohne Bewilligung, durch welche das in südlicher Richtung angrenzende Grundstück 2147 der Beschwerdeführer durch den überhöhten Wasserstand im Teich insofern tangiert werde, als die Ufer gefährdet seien und eine Überschwemmung bzw. Versumpfung bereits eingetreten sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 30. April 1996 die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf § 138 Abs. 1 WRG 1959, das 30 cm lange Eisenrohr (DN 5 cm) im Auslaufschacht der Teichanlage auf dem Grundstück 2148, KG A., samt der bestehenden Betonummantelung zu entfernen und die Durchführung dieser Maßnahmen bis spätestens 30. Juni 1996 der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Aus einer Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 4. März 1997 geht hervor, dass laufend Lokalaugenscheine an Ort und Stelle durchgeführt würden, bei denen festgestellt habe werden können, dass die mitbeteiligte Partei ihrem Auftrag nachgekommen sei. Die dadurch beabsichtigte Absenkung des Teichwasserspiegels um ca. 40 cm sei jedoch durch die vorgeschriebenen und ausgeführten Maßnahmen nicht erreicht worden.
Mit Schriftsatz vom 2. August 1999 beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines neuen Lokalaugenscheins zur Feststellung, dass das Ableitungssystem der Teichanlage unzureichend sei und eine erhebliche Verklausungs- und Versandungsgefahr mit sich bringe; sie beantragten die Vorschreibung von erforderlichen Maßnahmen an die mitbeteiligte Partei und verwiesen inhaltlich auf ein im parallel laufenden zivilgerichtlichen Verfahren erstattetes Gutachten des Dipl. Ing. Otto P. vom 10. Juni 1999.
Aus dem Befund dieses vorgelegten Gutachtens geht hervor, dass das so genannte "Seemoos" eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 2148 KG A. mit einem Ausmaß von 2.719 m2 darstelle und als "Gewässer (Sumpf)" bezeichnet sei. Im Südwesten grenze das Grundstück 2147 KG A., "Wald", der Beschwerdeführer an. Die Wasseroberfläche des Teiches betrage ca. 1.600 m2. Das Einzugsgebiet für den Teich betrage 4 bis 5 ha und sei im Mittel 16 % geneigt. Das einjährliche 15 min-Regenereignis liefere eine Wassermenge von ca. 245 m3, was eine momentane Spiegelanhebung um 15 cm bedeute. Der Teich sei stark verkrautet, weise eine Fischbesatz auf und diene im Winter als Eisstockschießplatz. Die Regulierung erfolge über folgende Anlagenteile:
* Kunststoffrohr DN = 10 cm in ca. 80 cm Tiefe, Länge 6 m * Schacht mit Sieb; 0,8 x 0,4 x ca. 1,0
* Kunststoffrohr DN = 5 cm, Länge ca. 15 m, am Beginn ca.
0,5 m unter GOK
* unterirdischer Schacht; Abmessungen nicht bekannt
* Betonrohre DN = 25 cm (Ausmündung); Höhenlage und Gefälle
nicht bekannt.
Die ausmündende Wassermenge scheine relativ konstant zu sein
und betrage ca. 1 l/sec. Der anschließende Graben weise einen Algenbewuchs auf der benetzten Fläche auf; der Baumbestand auf den Grabenböschungen habe eine lotrechte Wuchsform.
Zum Ablaufschacht stellte der Sachverständige fest, dieser sei 40 cm breit, 80 cm lang und angeblich 1,0 m tief. Der Zulauf liege ca. 80 cm tief, habe einen Durchmesser von 10 cm und sei ca. 6 m lang. Der Ablauf liege ca. 50 cm tief, habe laut Aussage der mitbeteiligten Partei einen Durchmesser von 5 cm. Vor dem Ablauf sei ein Sieb angeordnet, das den gesamten Durchströmungsquerschnitt durchtrenne. Es sei verockert. Es gebe im Schacht geringen pflanzlichen Bewuchs, das Wasser sei vollkommen trüb. Von diesem Schacht führe angeblich eine 5 cm-Kunststoffrohrleitung zu einem ca. 15 m entfernten Schacht. Dieser sei mit bewachsenem Erdreich überdeckt. Von diesem verlaufe eine Leitung, ein Betonrohr DN 25 cm, bis zu einem Graben. Über diese Rohrleitung verlaufe die Zufahrt zu einem Parkplatz neben einem Holzhaus.
Laut Auskunft der Wasserbuchbehörde gebe es im Wasserbuch keine Eintragungen, die den Teich oder Regulierungsbauwerke betreffen würden. Von 1950 bis 1976 solle neben dem Teich ein Freibad bestanden haben. Dies gehe aus einer Festschrift bzw. der Auskunft der mitbeteiligten Partei hervor. Seit der Stilllegung (1976) existiere das künstliche Abflusssystem.
Der im Gerichtsverfahren beigezogene Sachverständige beurteilte das Ableitungssystem als nicht geeignet, einen bestimmten Wasserspiegel im Teich verlässlich zu halten oder einen bestimmten höchstzulässigen Wasserstand im Teich nicht zu überschreiten. Die Ausleitung aus dem teichseitigen Schacht funktioniere nämlich nicht. Das Sieb über dem Abflussrohr sei verockert gewesen, was auf stehendes Wasser hindeute; es sei mit keinen Pflanzenteilen belegt gewesen, obwohl Wasserpflanzen im Schacht wüchsen. Ob der Zulauf funktioniere oder verstopft sei, sei bedeutungslos, solange das Abflussrohr fast nichts abführen könne. Offenbar sei die an den teichseitigen Schacht anschließende Abflussleitung verstopft oder eingetrübt. Über Umläufigkeiten oder Versickerungen im Untergrund habe sich ein Gleichgewicht zu den zusickernden und zufließenden Wässern eingestellt. Dies sei als Ursache für einen gegenüber früher angehobenen Wasserspiegel anzusehen. Dass der Wasserspiegel im Teich in früherer Zeit mindestens einen halben Meter niedriger gewesen sei, sei aus überfluteten Wurzelstöcken zu schließen. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und um diesen Zustand einigermaßen gesichert zu erhalten, sei der mit Erdreich überdeckte Schacht zu kontrollieren und gegebenenfalls zu räumen, der Rohrstrang zwischen beiden Schächten zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern, wobei der ursprünglich vorhandene Durchmesser (10 cm) und die ursprünglich vorhandenen Höhenlagen einzuhalten seien; schließlich sei das feinmaschige Gitter im Schacht wegen Verklausungsgefahr durch eines mit einer Maschenweite von 5 cm zu ersetzen und das Zuleitungsrohr vom Teich zum Schacht zu kontrollieren und gegebenenfalls Richtung Teich durchzuspülen.
Am 5. Oktober 1999 fand eine weitere mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Aus den Feststellungen des Verhandlungsleiters und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift geht hervor, dass im Bereich des Auslaufschachtes das stehende Plastikrohr mit einem Durchmesser von 5 cm mittlerweile entfernt worden sei. Ebenfalls habe sich gezeigt, dass das Ausleitungsrohr im gleichen Durchmesser voll funktionsfähig und in vollem Umfang mit Ableitungswasser gefüllt gewesen sei. Das ursprünglich der Ableitung des Teichwassers (bzw. zur Befüllung des Bades) dienende Rohr im Durchmesser von 10 cm sei durch das Einbringen des 5 cm-Plastikrohres und durch einen im Schacht verbliebenen Rohrbogen nach oben nicht in vollem Umfang funktionsfähig. Durch diese Reduzierung der Durchflussmenge komme es zu einem verzögerten Ablauf des Teichwassers. Entsprechend den Bescheidauflagen des Bescheides vom 7. August 1996 (gemeint wohl: des Bescheides vom 30. April 1996) sei ein stehendes Rohr im Ausmaß von 5 cm entfernt worden. Nicht entfernt und im damaligen Bescheid auch nicht angeführt gewesen sei der anschließende Rohrbogen und das Plastikrohr, Durchmesser 5 cm, welches in das bestehende Rohr mit Durchmesser 10 cm eingezogen worden sei. Die Entfernung des Rohrbogens und des Anschlussrohres sei deshalb nicht exakt bezeichnet worden, weil diese im damaligen Verfahrensstand nicht zu erkennen gewesen seien. Um einen annähernd ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu können, sei es daher aus wasserbautechnischer Sicht erforderlich, den noch vorhandenen Bogen im Durchmesser von 5 cm sowie das anschließende Rohr, ebenfalls im Durchmesser von 5 cm vollständig zu entfernen. Durch diese Maßnahme würde die Ableitung der Teichwässer wieder durch das ursprüngliche Ableitungsrohr im Durchmesser von 10 cm erfolgen. Damit würde auch den sachverständigen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen vom 10. Juni 1999 entsprochen.
Die Beschwerdeführer wiesen erneut darauf hin, die mitbeteiligte Partei habe in den Jahren 1992 und 1993 am bestehenden Abflussschacht bauliche Veränderungen vorgenommen, die eine Stauung verursachten, wodurch das Teichwasser ständig im Steigen begriffen sei. Die Zulaufmenge sei größer als die Ablaufmenge, zumal der Zulauf durch ein 10er-Rohr, der Ablauf durch ein 5er-Rohr gestaltet werde, welches auch eine bogenförmige Krümmung im Anfangsbereich aufweise. Beim bestehenden Abflussschacht handle es sich um eine bauliche Maßnahme, welche den natürlichen Abfluss des Wassers negativ beeinträchtige.
Der Verhandlungsleiter stellte weiters fest, auch von den Vertretern der mitbeteiligten Partei werde bestätigt, dass auf Grund eines unerklärlichen Umstandes das aus dem Teich kommende Überwasser seit dem Winter 1998/99 nicht mehr durch das Abflussrohr geflossen sei und es somit zum Ansteigen des Teichwasserspiegels gekommen sei. Damit stehe fest, dass über einen längeren Zeitraum hinweg die Ableitungsanlage von den Betreibern nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verpflichtete die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 4. Februar 2000 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959, bis spätestens 31. März 2000 das Plastikrohr im Durchmesser von 5 cm sowie den anschließenden Rohrbogen aus dem Auslaufschacht ihrer Teichanlage auf dem Grundstück 2148 KG A zu beseitigen. Dies wurde damit begründet, dass anlässlich mehrerer Lokalaugenscheine durch die Behörde immer wieder festzustellen gewesen sei, dass der Teich auf dem Grundstück 2148 KG A. durch den unzureichenden Abfluss überstaut gewesen sei. Hauptursache dafür sei offensichtlich die nachträglich angebrachte Rohrverengung von Durchmesser 10 cm auf Durchmesser 5 cm. Die mit dieser Sachlage betrauten Sachverständigen hätten im Zuge der Begehungen klar und unmissverständlich festgestellt, dass diese nachträglich angebrachten Rohrverbindungen und die damit verbundene Reduzierung auf Durchmesser 5 cm für die Veränderung der Wasserspiegellage verantwortlich wären. Für diese nachträglich angebrachten "Abflusshindernisse" bestünde nachweislich keine wasserrechtliche Bewilligung und es handle sich auch nicht um wasserrechtlich bewilligungsfähige Einbauten, weshalb deren Entfernung aufzutragen sei.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung und brachte vor, vor dem Jahr 1993 seien beide Grundstücke in einer Eigentümerhand gestanden und der Einbau des nunmehr beanstandeten Plastikrohres hätte demnach zulässig gewesen sein müssen, zumal öffentliche Interessen dadurch keinesfalls berührt worden wären. Es sei rechtsirrig, von einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder einem wasserrechtlich nicht bewilligungsfähigen Einbau auszugehen. Die nachträglich angebrachten Rohrverbindungen bzw. Abflusshindernisse seien zu einer Zeit installiert worden, als die mitbeteiligte Partei noch gar nicht Eigentümer des Teichgrundstückes gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei könne daher auch gar nicht als Bescheidadressat im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 herangezogen werden. Vielmehr hätte man nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 vorgehen müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 2000 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge und behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Wasserrechtsbehörde sei nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die Beseitigung bewilligungsbedürftiger - doch ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener - Maßnahmen im weiteren Sinne oder die Nachholung wasserrechtlich gebotener Maßnahmen anzuordnen. Als eigenmächtige Neuerung sei im angefochtenen Bescheid die Existenz eines Plastikrohres im Durchmesser von 5 cm sowie eines anschließenden Rohrbogens im Abflussschacht der Teichanlage auf Grundstück Nr. 2148 KG A. angesehen worden. Dieser Rechtsansicht habe sich die Berufungsbehörde aber nicht anschließen können. Wie aus den Stellungnahmen des Gewässerbezirkes Gmunden vom 13. August 1993 und dem Gutachten des Dipl. Ing. Otto P. vom 10. Juni 1999 hervorgehe, handle es sich beim gegenständlichen Teich um einen Naturteich bzw. um ein Gewässer (Sumpf). Im Gegensatz zu einem künstlich angelegten Teich, der über einen geregelten Zu- und Abfluss verfüge, um einen bestimmten Wasserstand zu halten, handle es sich beim gegenständlichen Naturteich um ein Gewässer, das über kein Zulaufgerinne verfüge, sondern durch das anfallende Oberflächenwasser bzw. Hangwasser entsprechend den natürlichen Gegebenheiten gespeist werde. Der vorhandene Ablauf diene zur Ableitung des Teichwassers und somit zur Absenkung bzw. zum Ausgleich des Wasserspiegels. Wäre eine derartige Ableitung nicht vorhanden, würde sich sogar eine höhere natürliche Wasserspiegellage des Naturteiches einstellen. Unter diesen Voraussetzungen unterliege ein Naturteich jedoch nicht dem wasserrechtlichen Regelungsregime, sodass im gegebenen Fall ein Sachverhalt, für den eine Bewilligungspflicht nach dem WRG gegeben sei, nicht vorliege. Da für den Naturteich kein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand gegeben sei, könne auch eine "eigenmächtig vorgenommene Neuerung", die den Bestimmungen des WRG zuwiderlaufe, nicht vorliegen. Der von den Beschwerdeführern beanstandete erhöhte Wasserstand im Naturteich könne daher nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Wasserrechtlich wäre lediglich die vorhandene Ableitung der Teichwässer in einen angrenzenden Waldhang zu behandeln, sofern diese Ableitung auf einem Grundstück oder auf einem Grundstück der mitbeteiligten Partei vorgenommen werde und dadurch nachteilige Auswirkungen auf Fremdgrundstücke entstünden. Dieser Sachverhalt sei jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959 setze jedenfalls eine nach dem WRG rechtswidrige Situation voraus. Da eine derartige Situation aus der Sicht des WRG nicht gegeben sei, sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 2000 ersatzlos zu beheben und die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann dann, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbei geführt werden kann.
Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Nach Abs. 2 ist bei Privatgewässern die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
Als "eigenmächtige Neuerung" nach § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1999, Zl. 97/07/0123, und vom 9. März 2000, Zl. 99/07/0136).
Die belangte Behörde vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, es handle sich bei dem in Frage stehenden Teich um einen Naturteich, der dem wasserrechtlichen Regime nicht unterliege; auch bezüglich der mit dem Teich verbundenen Anlagen und deren Teile ergebe sich daher keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht.
Mit dieser Ansicht verkennt die belangte Behörde allerdings die Rechtslage.
Unstrittig handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Naturteich, der über keinen geregelten Zulauf verfügt, sondern von Regen- bzw. Oberflächenwasser und Hangwasser gespeist wird. Würde nun der Ablauf des Teichwassers ebenso "natürlich" und unbeeinflusst durch technische Einrichtungen erfolgen, so läge tatsächlich kein Anhaltspunkt für eine Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz vor.
Im vorliegenden Fall existiert aber ein Ableitungssystem für das Teichwasser. Dieses Ableitungssystem diente in früheren Zeiten (bis in die Mitte der 70er-Jahre) der Zufuhr des Teichwassers zum in der Nähe gelegenen Schwimmbecken. Damals wurde das Wasser des Naturteiches zur Speisung des Schwimmbeckens benützt; damals stellte das heute noch bestehende Ableitungssystem eine für die Benützung der privaten Tagwässer dienende Anlage im Sinn des § 9 Abs. 2 WRG 1959 dar. Folgt man den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. dem Akteninhalt, so bestand eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung aber schon deshalb nicht, weil das funktionierende Ableitungssystem für das Schwimmbad keine Einflussnahme auf das unterliegende Grundstück nach sich zog. Diese Benützung privater Tagwässer endete mit dem Zuschütten des Schwimmbades.
Seit diesem Zeitpunkt soll das Ableitungssystem - wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht - dem Ausgleich des Wasserspiegels und der Regulierung des Wasserstandes des Teiches dienen. Wie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen, ist das Ableitungssystem auch tatsächlich geeignet, den Wasserspiegel des Naturteiches zu beeinflussen. Die Sachverständigen gingen diesbezüglich übereinstimmend davon aus, dass im Falle des Funktionierens der Wasserableitung durch (Wieder)herstellung eines größeren Durchmessers bei der Abflussleitung aus dem Schacht der Wasserspiegel des Teiches gesenkt und Schäden für die Unterlieger durch zu hohen Wasserstand des Teiches verringert werden könnten. Ein Ableitungssystem mit dieser Funktion ist als Schutz- und Regulierungswasserbau bei einem Privatgewässer nach § 41 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen.
Solche Bauten sind (u.a.) dann bewilligungspflichtig, wenn durch sie eine Einwirkung auf fremde Rechte entstehen kann. Es war daher zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung vorliegt und ob die Beschwerdeführer berechtigt waren, das Fehlen einer solchen Bewilligung als Betroffene nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 als Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen.
Geht man davon aus, dass nach dem Ende der Schwimmbadnutzung (1976) die Funktion des Ableitungssystems als Regulator des Wasserspiegels begann, so fehlte zumindest bis zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels auch hier eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Beide Grundstücke standen damals noch im Eigentum des Voreigentümers, sodass hinsichtlich allfälliger Einwirkungen auf das unterliegende Grundstück keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war.
Aber auch durch den Eigentümerwechsel entstand keine Bewilligungspflicht für das Ableitungssystem in der in diesem Zeitpunkt bestehenden Form. Der vorliegende Fall des Endes der Eigentümeridentität durch den Eigentumswechsel bei beiden betroffenen Grundstücken ist nämlich nicht anders zu beurteilen, als wenn beide Grundstücke schon zuvor in getrenntem Eigentum gestanden wären, und der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer der Belastung zugestimmt hätte. An eine derartige Zustimmung wären die Beschwerdeführer aber gebunden gewesen.
Anders wäre die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn nach dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels Veränderungen im Ableitungssystem, zB. durch den Einbau von Rohren mit verengtem Durchmesser, geschaffen wurden und sich diese nachteilig für das unterliegende Grundstück auswirkten. Solcherart neu entstandene (und durch die konkludente Zustimmung des Voreigentümers nicht umfasste) Einwirkungen auf fremde Rechte (hier: das Grundeigentum) würden eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 2 WRG begründen und den Grundeigentümern zudem die Stellung als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG, und damit die Antragsberechtigung nach § 138 Abs. 1 WRG vermitteln.
Ob nun nach dem Eigentumswechsel Änderungen im Ableitungssystem vorgenommen wurden, die zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Anlage geführt haben, ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer haben während des Verfahrens wiederholt vorgebracht, erst die mitbeteiligte Partei (und nicht der gemeinsame Rechtsvorgänger) hätte durch Veränderungen am Ableitungssystem einen Zustand geschaffen, der die Versumpfung ihres Grundstückes nach sich ziehe. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei während des Verfahrens mit dem Hinweis darauf bestritten, dass das die Ableitung verzögernde Plastikrohr DN 5 cm bereits vom Voreigentümer eingebaut worden war und somit im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf die Beschwerdeführer bereits bestand.
Gerade die Klärung dieser Frage erweist sich aber - wie dargestellt - als relevant für die Frage des Vorliegens wasserrechtlicher Bewilligungspflicht für das Ableitungssystem und der Legitimation der Beschwerdeführer zur Antragstellung nach § 138 Abs. 6 WRG. Die belangte Behörde hat es - ausgehend von einer falschen Rechtsansicht - unterlassen, Feststellungen über die Funktion und das Funktionieren des Ableitungssystems im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels (und danach) zu treffen und hat aus diesem Grund ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Aus diesem Grund war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070286.X00Im RIS seit
08.05.2002