Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Die Unterlassung der vorherigen Vernehmung des Erlegers vor Ausfolgung eines dem Grunde und der Höhe nach auch von ihm bestrittenen Erlages an den Erlagsgegner stellt eine Nullität dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007442Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0010OB00060_5300000_001