RS OGH 1953/2/17 4Ob14/53, 8ObA277/95, 8ObA96/98w

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Veröffentlicht am 17.02.1953
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Norm

AngG §1 Ib
AngG §1 IV

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Angestellteneigenschaft kommt es nicht darauf an, zur Leistung welcher Dienste der Bedienstete subjektiv befähigt war. Ein Bediensteter, der eine, wenn auch kleine Werkstätte (zur Reparatur von Autobussen) mit einer geringen Zahl von Untergebenen selbständig leitet, ohne daß er unter der ständigen fachlichen Kontrolle einer ihm unmittelbar übergeordneten Person steht, leistet höhere Dienste. Im Zweifel kann die tatsächliche Bezeichnung des Beschäftigten in seiner Dienstleistung und der Umstand der Anmeldung zur Angestelltenversicherung zur Entscheidung herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/53
    Entscheidungstext OGH 17.02.1953 4 Ob 14/53
    Veröff: Arb 5629
  • 8 ObA 277/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 ObA 277/95
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit im gegenständlichen Fall bei einem Werkstättenleiter, der im wesentlichen unter der Leitung eines verantwortlichen Mitarbeiters des Arbeitgebers zu agieren und eine Aufsichtstätigkeit durchzuführen, wie sie auch von einem Facharbeiter erwartet werden kann. (T1)
  • 8 ObA 96/98w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kfz-Mechanikermeister, der gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer war sowie Ausbildner gemäß § 3 BAG - im gegenständlichen Fall wurde die Angestellteneigenschaft verneint, weil nur untergeordnete Beteiligung an der Führung des Betriebes. (T2)

Schlagworte

SW: Sozialversicherung, Leiter, KFZ - Werkstätte, Autoreparatur, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027984

Dokumentnummer

JJR_19530217_OGH0002_0040OB00014_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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