Norm
AngG §1 IbRechtssatz
Bei der Prüfung der Angestellteneigenschaft kommt es nicht darauf an, zur Leistung welcher Dienste der Bedienstete subjektiv befähigt war. Ein Bediensteter, der eine, wenn auch kleine Werkstätte (zur Reparatur von Autobussen) mit einer geringen Zahl von Untergebenen selbständig leitet, ohne daß er unter der ständigen fachlichen Kontrolle einer ihm unmittelbar übergeordneten Person steht, leistet höhere Dienste. Im Zweifel kann die tatsächliche Bezeichnung des Beschäftigten in seiner Dienstleistung und der Umstand der Anmeldung zur Angestelltenversicherung zur Entscheidung herangezogen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Sozialversicherung, Leiter, KFZ - Werkstätte, Autoreparatur, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027984Dokumentnummer
JJR_19530217_OGH0002_0040OB00014_5300000_002