Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Eine Dienstnehmerin, die mit der selbständigen Führung einer Übernahmsstelle einer Wäscherei betraut ist, die mit Kassagebarung, Buchführung, Bedienung und Beratung der Kunden sowie Behandlung von Reklamationen verbunden ist, leistet kaufmännische Dienste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestelltenverhältnis, Beschwerden, Entgegennahme, Putzerei, Kassaführung, Geldgebarung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028092Dokumentnummer
JJR_19530217_OGH0002_0040OB00025_5300000_001