RS OGH 1953/2/17 4Ob31/53, 8ObA195/97b

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Veröffentlicht am 17.02.1953
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Norm

AngG §13

Rechtssatz

§ 13 AngG bezieht sich nicht nur auf Personen, die kaufmännische Dienst leisten. Diese Bestimmung ist auch auf einen Angestellten anzuwenden, der Angebote einholt, Verhandlung mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluß der Verträge beantragt und bei Abschlußverhandlungen mitwirkt. Verboten ist auch die Annahme einer Nachweisprovision (Zusicherung eines Prozentsatzes vom Auftragsgeld). Der Gegenbeweis, daß eine Zuwendung nicht zum Zwecke unlauterer Beeinflussung, sondern aus einem anderen unverfänglichen und zureichenden Grund gegeben worden sei - etwa für Leistungen an den Dritten in der Freizeit des Angestellten - , obliegt dem Angestellten. Voraussetzungen dieses Gegenbeweises (vgl auch 4 Ob 126/51).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/53
    Entscheidungstext OGH 17.02.1953 4 Ob 31/53
    Veröff: JBl 1953,468 = Arb 5632
  • 8 ObA 195/97b
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 195/97b
    nur: § 13 AngG bezieht sich nicht nur auf Personen, die kaufmännische Dienst leisten. Diese Bestimmung ist auch auf einen Angestellten anzuwenden, der Angebote einholt, Verhandlung mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluß der Verträge beantragt und bei Abschlußverhandlungen mitwirkt. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Beweis, Vertreter, Handelsvertreter, Provisionsannahme, Belohnungsannahme, Geldannahme, Schmiergeldannahme, Untreue, Beweislast, rechtswidrig, unrechtmäßig, Prozeß, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028093

Dokumentnummer

JJR_19530217_OGH0002_0040OB00031_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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