RS OGH 1953/2/18 2Ob987/52 (2Ob988/52), 7Ob424/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1953
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Norm

ZPO §308

Rechtssatz

Im Verhältnis zu den Streitparteien ist auch die OHG, welcher der Beklagte als Gesellschafter angehört, als dritte Person anzusehen. Selbst wenn der Beklagte der Gewährung der Einsicht in die Bücher der Gesellschaft an einen Außenstehenden zustimmt, muß eine solche gegen den Widerspruch des anderen Gesellschafters unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 987/52
    Entscheidungstext OGH 18.02.1953 2 Ob 987/52
    Veröff: SZ 26/42
  • 7 Ob 424/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 7 Ob 424/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040499

Dokumentnummer

JJR_19530218_OGH0002_0020OB00987_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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