Norm
ZPO §308Rechtssatz
Im Verhältnis zu den Streitparteien ist auch die OHG, welcher der Beklagte als Gesellschafter angehört, als dritte Person anzusehen. Selbst wenn der Beklagte der Gewährung der Einsicht in die Bücher der Gesellschaft an einen Außenstehenden zustimmt, muß eine solche gegen den Widerspruch des anderen Gesellschafters unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040499Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0020OB00987_5200000_001