Norm
JN §1 DIb1Rechtssatz
Für die Klage des durch die strafbare Handlung Beschädigten gegen die Republik auf Zahlung seiner Entschädigungsansprüche aus der verfallenen Haftkaution steht der Rechtsweg offen. Ein vorgängiges Verwaltungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046038Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0020OB00964_5200000_001