Norm
JN §44Rechtssatz
Wenn sich die Zustellung einer Mahnklage nicht bewirken läßt, weil laut Postfehlbericht der Beklagte in einen anderen Gerichtssprengel verzogen ist, darf die Mahnklage nicht von Amts wegen nach § 44 JN diesem anderen Gerichte überwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046365Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0020ND00045_5300000_001