Norm
EheG §51Rechtssatz
Es wird ein solcher Grad von Geisteskrankheit gefordert, der es dem erkrankten Ehegatten unmöglich macht, sich jetzt und voraussichtlich auch in Zukunft mit dem anderen Ehegatten über ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Handeln und Denken zu verständigen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist Tatfrage und Rechtsfrage, die der Scheidungsrichter nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach dem subjektiven Empfinden des klagenden Eheteiles zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056829Dokumentnummer
JJR_19530218_OGH0002_0030OB00071_5300000_001