Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Die Übernahme der Holzschlägerung durch einen Holzmeister stellt einen Werkvertrag dar. Die vom Holzmeister beschäftigten Holzfäller sind seine Erfüllungsgehilfen. Der KollV für die Sägeindustie findet auf die Holzfäller keine Anwendung, einerseits weil sie mit dem Auftraggeber des Holzmeisters in keinem Vertragsverhältnis stehen, andererseits weil der Holzmeister als ihr Arbeitgeber keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029074Dokumentnummer
JJR_19530220_OGH0002_0040OB00019_5300000_002