RS OGH 1953/2/20 4Ob19/53

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Veröffentlicht am 20.02.1953
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1165
KollV für die Sägeindustrie

Rechtssatz

Die Übernahme der Holzschlägerung durch einen Holzmeister stellt einen Werkvertrag dar. Die vom Holzmeister beschäftigten Holzfäller sind seine Erfüllungsgehilfen. Der KollV für die Sägeindustie findet auf die Holzfäller keine Anwendung, einerseits weil sie mit dem Auftraggeber des Holzmeisters in keinem Vertragsverhältnis stehen, andererseits weil der Holzmeister als ihr Arbeitgeber keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehört.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/53
    Entscheidungstext OGH 20.02.1953 4 Ob 19/53
    Veröff: Arb 5655 = JBl 1953,467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029074

Dokumentnummer

JJR_19530220_OGH0002_0040OB00019_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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