Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Ein Teilurteil liegt nur dann vor, wenn das Gericht klar zum Ausdruck brachte, daß es ein solches fällen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040800Dokumentnummer
JJR_19530225_OGH0002_0010OB00164_5300000_001