RS OGH 1953/2/25 2Ob112/53

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Veröffentlicht am 25.02.1953
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Norm

ABGB §1022
ZPO §1 Ac

Rechtssatz

(Hausverwalter des Erblassers brachte Räumungsklage ein). Auch eine Hausverwaltung läßt sich als ein angefangenes Geschäft im Sinne des § 1022 ABGB auffassen, aber die Berechtigung (Verpflichtung) des Machhabers (Beauftragten) zur Beendigung eines angefangenen Geschäftes dauert nur solange fort, bis von den Erben eine andere Verfügung getroffen wurde oder füglich getroffen werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 112/53
    Entscheidungstext OGH 25.02.1953 2 Ob 112/53
    Veröff: JBl 1953/417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025197

Dokumentnummer

JJR_19530225_OGH0002_0020OB00112_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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