Norm
ABGB §1022Rechtssatz
(Hausverwalter des Erblassers brachte Räumungsklage ein). Auch eine Hausverwaltung läßt sich als ein angefangenes Geschäft im Sinne des § 1022 ABGB auffassen, aber die Berechtigung (Verpflichtung) des Machhabers (Beauftragten) zur Beendigung eines angefangenen Geschäftes dauert nur solange fort, bis von den Erben eine andere Verfügung getroffen wurde oder füglich getroffen werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025197Dokumentnummer
JJR_19530225_OGH0002_0020OB00112_5300000_001