- 1 Ob 160/53
Veröff: SZ 26/49
- 1 Ob 8/55
Entscheidungstext OGH 10.03.1955 1 Ob 8/55
- 1 Ob 8/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 8/72
Veröff: MietSlg 24035
- 4 Ob 643/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 643/75
Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110
- 4 Ob 642/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 642/75
Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110
- 2 Ob 533/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 2 Ob 533/76
Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110
- 2 Ob 562/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 2 Ob 562/76
Veröff: MietSlg 29057
- 5 Ob 569/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 569/80
Veröff: EvBl 1980/198 S 604
- 3 Ob 681/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 681/80
Beisatz: Im Zweifel bloßes Gebrauchsrecht (T1)
Veröff: MietSlg 33045
- 7 Ob 644/84
Beis wie T1; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35
- 6 Ob 613/91
Beis wie T1; Beisatz: Ob Gebrauch oder Fruchtgenuß an Wohnräumen vorliegt, ist eine Aulegungsfrage. (T2)
- 1 Ob 533/95
Beis wie T2
- 5 Ob 2325/96i
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2325/96i
Beis wie T2; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3)
- 5 Ob 83/97k
Vgl auch; Beis wie T3
- 8 Ob 55/97i
Beis wie T2; Beisatz: Bei gänzlicher Überlassung einer Liegenschaft samt Haus unter anderem zur gewerblichen Zimmervermietung ist Fruchtgenuß anzunehmen. (T4)
- 2 Ob 212/98k
Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach das Wohnungsrecht im Zweifel als Fruchtnießung anzusehen ist, wenn es ein selbständiges Gebäude zum Gegenstand hat, kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Verhältnisse den Verhältnissen bei Einräumung des Wohnungsrechts an einer Wohnung entsprechen (hier: gegenständliche Haus weist nur eine bebaute Fläche von etwa 72,60 m² auf). Hiefür ist aber im Zweifel von einem Gebrauchsrecht auszugehen. (T5)
- 5 Ob 135/99k
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 156/99y
Auch; Beisatz: Hier: Zur Verbücherung der Zuwendung eines Wohnungsgebrauchsrechtes ist eine Einwilligungserklärung in grundbuchsfähiger Form erforderlich. (T6)
- 5 Ob 206/99a
Beis wie T1
- 5 Ob 195/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 195/13g
Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7)