Norm
EheG §17Rechtssatz
Die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung des gleichzeitigen Erscheinens beider Nupturienten vor dem Standesamt muß auf eine unmittelbare Kriegsfolge zurückzuführen sein, nicht aber auf die durch den Krieg bedingte allgemeine Verschlechterung der Wirtschaftslage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056004Dokumentnummer
JJR_19530225_OGH0002_0030OB00051_5300000_001