TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 B306/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins eines Rechtsnachfolgers

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem der Beschwerdeführerin im Instanzenzug bis auf weiteres aus Sozialhilfemitteln die Aufenthaltskosten in einem Altenheim abzüglich einer ziffernmäßig bestimmten Eigenleistung zugesprochen worden waren.

Der Verfassungsgerichtshof wurde seitens der Salzburger Landesregierung von dem am 22.4.1998 erfolgten Ableben der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes teilte der einschreitende Verfahrenshelfer mit, daß im Verlassenschaftsverfahren keine erbserklärten Erben hervorgekommen seien und das Verfahren mangels Vermögens armutshalber abgetan werden würde.

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993).

Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfSlg. 14330/1995).

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B306.1998

Dokumentnummer

JFT_10009777_98B00306_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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