Norm
StPO §349 Abs2Rechtssatz
Unter "Gericht" im Sinne des § 349 Abs 2 StPO ist das Geschwornengericht des gemäß § 349 Abs 1 StPO bezeichneten Gerichtshofes zu verstehen. Auch wenn sich der Angeklagte nur noch wegen strafbarer Handlungen zu verantworten hat, zu deren Aburteilung an sich nicht mehr das Geschwornengericht zuständig wäre, muß die Sache daher im Falle der Aufhebung an das Geschwornengericht zurückverwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0101067Dokumentnummer
JJR_19530227_OGH0002_0050OS00037_5300000_001