Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Dem Dienstnehmer kann trotz des Verzichtes auf Geltendmachung des Auflösungsgrundes der Nichtzahlung des Entgeltes für eine bestimmte Frist ein weiteres Zuwarten dann nicht mehr zugemutet werden, wenn feststeht, daß der Dienstgeber auch bei Fristablauf nicht zahlen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Austrittsgrund, Zahlung, Verzug, Rückstand, Schmälerung, Vorenthalten, Lohn, Bezüge, Gehalt, Angestellte, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028822Dokumentnummer
JJR_19530303_OGH0002_0040OB00040_5300000_001