RS OGH 1953/3/3 4Ob40/53, 4Ob38/84

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Veröffentlicht am 03.03.1953
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Dem Dienstnehmer kann trotz des Verzichtes auf Geltendmachung des Auflösungsgrundes der Nichtzahlung des Entgeltes für eine bestimmte Frist ein weiteres Zuwarten dann nicht mehr zugemutet werden, wenn feststeht, daß der Dienstgeber auch bei Fristablauf nicht zahlen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Austrittsgrund, Zahlung, Verzug, Rückstand, Schmälerung, Vorenthalten, Lohn, Bezüge, Gehalt, Angestellte, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028822

Dokumentnummer

JJR_19530303_OGH0002_0040OB00040_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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