Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Geschäfte der Geschäftsführer (des Vorstandes) mit der Gesellschaft können von der Generalversammlung (vom Aufsichtsrat) auch stillschweigend genehmigt werden. Dazu ist jedoch in jedem Fall eine derartige Willensäusserung aller Gesellschafter (Aufsichtsratsmitglieder) erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017918Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0010OB00112_5300000_001