RS OGH 1953/3/4 1Ob136/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1953
beobachten
merken

Norm

EO §1 Z1 IB
EO §1 Z1 ID
EO §1 Z1 IIA
EO §7
ZPO §41

Rechtssatz

Ein Kostenbestimmungsbeschluß des Wortlautes: "Die Kosten der beklagten Partei werden mit .....S bestimmt", entspricht nicht den Erfordernissen eines Exekutionstitels, da er nicht die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei ausspricht (eine solche Beschlußformulierung wäre nur bei Festsetzung weiterer auflaufender Exekutionskosten im Rahmen eines laufenden Exekutionsverfahren möglich).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 136/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 1 Ob 136/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten