Norm
EO §1 Z1 IBRechtssatz
Ein Kostenbestimmungsbeschluß des Wortlautes: "Die Kosten der beklagten Partei werden mit .....S bestimmt", entspricht nicht den Erfordernissen eines Exekutionstitels, da er nicht die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei ausspricht (eine solche Beschlußformulierung wäre nur bei Festsetzung weiterer auflaufender Exekutionskosten im Rahmen eines laufenden Exekutionsverfahren möglich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011