Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung einer Forderung muß deutlich und verständlich sein. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle, die jederzeit einseitig widerrufen oder abgeändert werden kann, ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032973Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0030OB00142_5300000_001